§ 101 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 7 – Hochwasserschutz
§ 101 WG LSA – Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(zu § 78 WHG)
(1) Für Genehmigungen und Zulassungen nach § 78 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt § 27 sinngemäß.
(2) Ein Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern ist in den Teilen der Überschwemmungsgebiete, die dem Hochwasserabfluss dienen, im notwendigen Umfang frühzeitig zu beseitigen.