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§ 101 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 7 – Hochwasserschutz

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 101 WG LSA – Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(zu § 78 WHG)

(1) Für Genehmigungen und Zulassungen nach § 78 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt § 27 sinngemäß.

(2) Ein Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern ist in den Teilen der Überschwemmungsgebiete, die dem Hochwasserabfluss dienen, im notwendigen Umfang frühzeitig zu beseitigen.