Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Dritter Abschnitt – Polizeivollzugsbeamte, Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, Beamte des Justizvollzugsdienstes
Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz
§ 101 ThürBG – Arbeitszeit
Für die Polizeivollzugsbeamten regelt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium die Ausgestaltung der Arbeitszeit nach § 59. Die Regelung des § 77 bleibt unberührt.