Gesetze

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§ 101 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Dritter Abschnitt – Polizeivollzugsbeamte, Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, Beamte des Justizvollzugsdienstes

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 101 ThürBG – Arbeitszeit

Für die Polizeivollzugsbeamten regelt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium die Ausgestaltung der Arbeitszeit nach § 59. Die Regelung des § 77 bleibt unberührt.