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§ 101 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 8 – Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 101 SächsHSFG – Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig

(1) Die der Universität auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens übertragenen tiermedizinischen Aufgaben erfüllt die Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Veterinärmedizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 87 bis 91).

(2) Die Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und klinischen Institute bilden zur Koordinierung der klinik- oder institutsübergreifenden Angelegenheiten eine Kommission. Diese wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Seine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende ist nicht Dekan der Veterinärmedizinischen Fakultät.

(3) Dem Fakultätsrat der Veterinärmedizinischen Fakultät gehört neben den Mitgliedern nach § 88 Abs. 4 der Vorsitzende der nach Absatz 2 gebildeten Kommission mit beratender Stimme an, sofern er nicht gewähltes Mitglied des Fakultätsrates ist.

(4) Das Nähere regelt die Universität Leipzig durch Ordnung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).