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§ 101 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 3 – Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 101 SächsBG – Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrzunehmen ist. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht in einem Haupt- oder Nebenamt ausgeübt wird und kein öffentliches Ehrenamt darstellt.

(2) Aufgaben, die für den Freistaat Sachsen, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen, sofern es sich dabei nicht um ein öffentliches Ehrenamt handelt. Diese Aufgaben sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen.

(3) Nicht als Nebentätigkeit gelten

  1. 1.

    die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter oder einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen und

  2. 2.

    andere Tätigkeiten, die nach allgemeiner Lebensanschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören.

Zu den öffentlichen Ehrenämtern nach Satz 1 Nr. 1 gehören jede auf behördliche Bestellung oder öffentlich-rechtlicher Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder die in einer Verordnung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie in spezialgesetzlichen Regelungen als solche bezeichneten Tätigkeiten, auch wenn dafür die Gewährung einer Aufwandsentschädigung vorgesehen ist.