§ 101 SäHO
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Landesrecht Sachsen
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 101 SäHO – Rechnung des Rechnungshofs
Die Rechnung des Rechnungshofs wird vom Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.