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§ 101 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Achter Teil – Ausgleich, Entschädigung, Enteignung → III. Abschnitt – Enteignung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 SWG – Enteignung

Bei Ausbaumaßnahmen ersetzt die Planfeststellung, bei Gewässerbenutzungen die Bewilligung und die nach § 15 WHG erteilte Erlaubnis die Planfeststellung nach Enteignungsrecht. Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.