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§ 101 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 RiGBln – Richterwahlausschuss

Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Richterwahlausschuss bleibt bis zum Ablauf der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Amtsperiode im Amt. Hinsichtlich des danach für die 17. Legislaturperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin nach § 14 Satz 1 zu wählenden neuen Richterwahlausschusses richtet sich die Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskammer abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 2 nach § 11 des Berliner Richtergesetzes in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 41 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist.