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§ 101 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Dreizehnter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 PersVG – Übergangsvorschrift zur Neuwahl von Personalräten an Hochschulen und des Hauptpersonalrates beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Die Wahlberechtigung Studierender, die an einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben, findet bei der Anwendung des § 27 Absatz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 keine Berücksichtigung.