§ 101 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeines → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Verfahrensregeln
§ 101 PAO – Akteneinsicht des Patentanwalts
Das Mitglied der Patentanwaltskammer ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.