§ 101 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
II. – Das Verwaltungsverfahren → 5. – Ausschüsse
§ 101 LVwG – Ordnung in den Sitzungen
Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; sie oder er ist für die Ordnung verantwortlich.