Gesetze

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§ 101 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 LHO – Rechnung des Rechnungshofes

Die Rechnung des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen wird von der Bürgerschaft geprüft, die auch die Entlastung erteilt.