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§ 101 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 631.1
Normtyp: Gesetz

§ 101 LHO – Rechnung des Landesrechnungshofs

Die Rechnung des Landesrechnungshofs, die dessen Präsident vorlegt, wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.