Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 101 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 12 – Sonstige Einrichtungen

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 101 HSG LSA – Sonderforschungsbereiche

(1) 1Sonderforschungsbereiche sind langfristige, aber nicht auf Dauer geplante Forschungsschwerpunkte. 2In ihnen arbeiten Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen im Rahmen eines Forschungsprogramms zusammen. 3An einem Sonderforschungsbereich können auch andere Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb von Hochschulen beteiligt sein.

(2) Die Beantragung von Sonderforschungsbereichen erfolgt durch den Senat.

(3) 1Sonderforschungsbereiche werden auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern gefördert. 2Die Hochschule ist verpflichtet, dem Sonderforschungsbereich nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans eine ausreichende Grundausstattung zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen gewonnen werden, die fähig und bereit sind, im Sonderforschungsbereich mitzuwirken.

(4) 1Der Sonderforschungsbereich wird durch einen Vorstand und einen Sprecher oder eine Sprecherin geleitet. 2Der Sprecher oder die Sprecherin führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Vorstands. 3Der Sprecher oder die Sprecherin und die Mehrheit des Vorstands sollen Professoren oder Professorinnen der Hochschule sein. 4Das Nähere über die Organisation des Sonderforschungsbereichs regelt eine Geschäftsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt und die der Zustimmung des Senats bedarf.