§ 101 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Verfahren mit Auslandsbezug → Unterabschnitt 2 – Internationale Zuständigkeit
§ 101 FamFG – Adoptionssachen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
- 1.
Deutscher ist oder
- 2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.