Gesetze

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§ 101 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Verfahren mit Auslandsbezug → Unterabschnitt 2 – Internationale Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 101 FamFG – Adoptionssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind

  1. 1.

    Deutscher ist oder

  2. 2.

    seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.