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§ 101 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 8 – Öffentliche Schulträgerschaft → Abschnitt 1 – Schulträgerschaft

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 BbgSchulG – Übertragung von Aufgaben, Schulverband

(1) Schulträger können sich zu Schulverbänden als Zweckverbände zusammenschließen oder die Schulträgerschaft aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf einen anderen Schulträger übertragen. Schulverbände sollen in der Regel aus aneinander grenzenden Gemeinden desselben Landkreises gebildet werden und keine eigene Verwaltung unterhalten.

(2) Auf Schulverbände und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes und im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg Anwendung. Besteht das Bedürfnis zur Errichtung oder Fortführung einer Schule und ist anders ein geordneter Schulbetrieb nicht zu gewährleisten, können die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Zusammenarbeit verpflichtet werden. § 43 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Anordnungen der Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde zu treffen sind.