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§ 101 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 2. Abschnitt – Einberufung und Tagesordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 101 BayLTGeschO – Tagesordnung

(1) 1Die Tagesordnung wird vom Ältestenrat festgelegt (§ 15 Abs. 1 Satz 3), es sei denn, die Präsidentin oder der Präsident bestimmt sie in den Fällen des § 98 oder des § 99 Abs. 2 selbst. 2Soweit möglich, werden sachlich zusammenhängende Tagesordnungspunkte unmittelbar hintereinander auf die Tagesordnung gesetzt.

(2) 1Die Tagesordnung kann während der Sitzung geändert werden, sofern nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags dem widersprechen. 2Soll nur von der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte abgewichen werden, so genügt die Mehrheit der Stimmen.

(3) Die Vollversammlung kann die gemeinsame Behandlung mehrerer Beratungsgegenstände beschließen.