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§ 101 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Siebenter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 101 BauKaG NRW – Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

(1) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften über

  1. 1.

    die Verfahren vor den Eintragungsausschüssen einschließlich der für die Eintragung in die Architektenlisten, Stadtplanerliste und in die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen und für die Registrierung auswärtiger Architekten und Architektinnen sowie auswärtiger Stadtplaner und Stadtplanerinnen sowie auswärtiger Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen vorzulegenden Nachweise,

  2. 2.

    die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses (§ 4 Abs. 5) sowie das Verfahren,

  3. 3.

    die nähere Ausgestaltung der in §§ 8 Abs. 3, 22 Abs. 2 Nr. 5, 33 Abs. 2 und 46 Abs. 2 Nr. 5 enthaltenen Haftpflichtversicherungspflicht, die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme, die Möglichkeit der Ersetzung der Berufshaftpflichtversicherung durch gleichsam geeignete Mittel sowie die für die Überwachung des Versicherungsschutzes und die nach § 158c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuständigen Stellen aufgeführt sind,

  4. 4.

    die Anforderungen an die praktische Tätigkeit vor Eintragung in die Architektenlisten, die Stadtplanerliste oder die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure einschließlich der zu besuchenden Weiterbildungsmaßnahmen,

zu erlassen.

(2) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Regelungen zur Umsetzung von Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern, zu erlassen und

  2. 2.

    weitere Fachrichtungen des Bauwesens im Sinne des § 29 Abs. 2 zu bestimmen.

(3) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).