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§ 101 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

B. – Öffentlicher Dienst → a) – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 BEG – Maßnahmen auf Grund Strafurteils oder Dienststrafurteils

1Ist eine Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch Strafurteil oder durch Dienststrafurteil ausgesprochen worden oder ist sie die gesetzliche Folge eines solchen Urteils, so findet § 44 entsprechende Anwendung. 2Der Aufhebung des Urteils steht die Beseitigung der beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen des Urteils im Gnadenwege gleich.