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§ 100d ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Siebter Teil – Duale Hochschule Gera-Eisenach → Zweiter Abschnitt – Organisation

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 100d ThürHG – Hochschulrat (1)

(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Duale Hochschule, insbesondere

  1. 1.

    zur Einrichtung oder Aufhebung von Studiengängen und Studienrichtungen,

  2. 2.

    zur Festlegung von Obergrenzen für Studienkapazitäten am Campus Gera und am Campus Eisenach unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten sowie der haushaltsrechtlichen Vorgaben,

  3. 3.

    zu Prüfungs- und Studienordnungen,

  4. 4.

    zur Berufungsordnung,

  5. 5.

    zur Immatrikulationsordnung, die auch die Festlegungen nach Nummer 2 sowie Regelungen über das Verfahren der Verteilung der Studienplätze bei beschränkten Studienplatzkapazitäten enthalten muss,

  6. 6.

    zu den Grundsätzen für die Ausgestaltung des Ausbildungsvertrags zwischen den Studierenden und den Praxispartnern und

  7. 7.

    zu den Grundsätzen für das Verfahren zur Zulassung als Praxispartner.

(2) Über die in Absatz 1 und in § 32 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufgaben hinaus hat der Hochschulrat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Koordinierungskommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 100h Abs. 3 Satz 3 sowie

  2. 2.

    die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Studienkommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 100i Abs. 3 Satz 3.

(3) Dem Hochschulrat gehören abweichend von § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 folgende stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. 1.

    ein Vertreter des Ministeriums,

  2. 2.

    fünf Vertreter der Praxispartner,

  3. 3.

    drei Vertreter der Wirtschaftskammern,

  4. 4.

    zwei Vertreter der Gewerkschaften,

  5. 5.

    ein Vertreter der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der öffentlichen oder der freien Wohlfahrtspflege,

  6. 6.

    ein externer Vertreter einer wissenschaftlichen Einrichtung.

Die Mitglieder nach Nummer 2 und Nummer 6 bedürfen der Bestätigung des Senats mit Stimmenmehrheit.

(4) Abweichend von § 32 Abs. 5 werden die Mitglieder des Hochschulrats nach Absatz 3 Nr. 2 bis 6 wie folgt benannt:

  1. 1.

    von den fünf Vertretern nach Absatz 3 Nr. 2 drei durch die Industrie- und Handelskammern, einer durch die Handwerkskammern und einer als gemeinsamer Vorschlag durch die auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege,

  2. 2.

    die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 3 durch die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern,

  3. 3.

    die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 4 durch den Dachverband der Gewerkschaften,

  4. 4.

    der Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 als gemeinsamer Vorschlag durch die auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege und

  5. 5.

    der Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 durch den Präsidenten der Dualen Hochschule.

(5) Das Nähere regelt die Grundordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).