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§ 100a LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Rechte → 1. Unterabschnitt – Fürsorge und Schutz

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 100a LBG – Arbeitsschutz (1)

(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, ob und inwieweit die nach § 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) erlassenen Rechtsverordnungen für die Beamten gelten.

(2) Die Ministerien können im Rahmen ihres Geschäftsbereichs im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten oder dem Nachrichtendienst, Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).