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§ 100 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Öffentliche berufsbildende Schulen → Abschnitt IV – Regionale Berufsbildungszentren (RBZ)

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 100 SchulG – Errichtung und Rechtsform

(1) Die Träger der öffentlichen berufsbildenden Schulen können diese durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichten. Die Anstalt führt in ihrem Namen die Bezeichnung "Regionales Berufsbildungszentrum" und den Zusatz "rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts". Für die Aufhebung eines RBZ findet Satz 1 entsprechende Anwendung. Soll mit der Aufhebung des RBZ die berufsbildende Schule auch als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts aufgelöst werden, findet § 94 in Verbindung mit den §§ 58 und 59 Anwendung.

(2) Die Anstalt kann aus einer oder mehreren öffentlichen berufsbildenden Schulen eines oder mehrerer Schulträger entstehen. Sie kann mehrere Anstaltsträger haben.

(3) Der Anstaltsträger erfüllt die sich aus § 48 ergebenden Aufgaben. Für die aus der Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrages entstehenden Verbindlichkeiten des RBZ haftet er Dritten gegenüber, soweit nicht eine Befriedigung aus dem Vermögen des RBZ möglich ist.