Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 100 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 100 NWG – Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
(zu § 61 WHG)

(1) 1Wer eine Abwasseranlage betreibt, hat die Anlage mit den dafür erforderlichen Einrichtungen auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) 1Wer eine öffentliche Abwasseranlage betreibt, hat über Abwasser, das nicht häusliches Abwasser ist, ein Kataster zu führen. 2Darin sind die Abwassereinleitungen, die einen erheblichen Einfluss auf die öffentliche Abwasseranlage erwarten lassen, mit Angaben über Art, Herkunft, Beschaffenheit und Menge des Abwassers zu verzeichnen.

(3) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die nach Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen und Untersuchungen sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen vorschreiben.