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§ 100 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Richterdienstgerichte → Drittes Kapitel – Disziplinarverfahren

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 100 NRiG – Bekleidung mehrerer Ämter

(1) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ein Richter zugleich Beamter, so gelten für das Disziplinarverfahren die folgenden Absätze 2 bis 4.

(2) Auf Dienstvergehen, die nur in dem Amt als Richterin oder Richter oder nur im Zusammenhang mit diesem Amt begangen wurden, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt anzuwenden.

(3) 1Auf Dienstvergehen, die nur in dem Amt als Beamtin oder Beamter oder nur im Zusammenhang mit diesem Amt begangen wurden, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamtinnen und Beamte anzuwenden. 2Eine vorläufige Dienstenthebung durch die Disziplinarbehörde erstreckt sich in diesem Fall nicht auf das Richteramt. 3Über die vorläufige Enthebung vom Dienst in dem Richteramt entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der für das Beamtenamt zuständigen Disziplinarbehörde. 4Der Beschluss ist auch der für das Richteramt zuständigen obersten Disziplinarbehörde zuzustellen.

(4) Auf sonstige Dienstvergehen sind die für Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren der Richterdienstgerichte anzuwenden.