§ 100 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Landespersonalausschuss
§ 100 NBG – Geschäftsordnung und Verfahren
(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Beauftragten der betroffenen obersten Dienstbehörde ist in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen des § 97 Satz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sitzung zu geben.