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§ 100 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 100 LRiG – Kostenentscheidung bei Nichtigkeit der Ernennung und bei Entlassung

In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 18 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes und zur Feststellung der Entlassung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.