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§ 100 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 LHO – Prüfung durch nachgeordnete Stellen des Rechnungshofs

(1) Der Rechnungshof kann Aufgaben nach § 89 Abs. 1 durch ihm nachgeordnete Stellen oder im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium durch Beamte aus dessen Verwaltungsbereich wahrnehmen lassen.

(2) Ergeben sich bei der Prüfung Meinungsverschiedenheiten mit der geprüften Stelle, kann das zuständige Ministerium die Entscheidung des Rechnungshofs herbeiführen.