Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 100 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 100 LHO – Prüfung durch Staatliche Rechnungsprüfungsämter

Der Landesrechnungshof kann seine Prüfungsaufgaben durch Staatliche Rechnungsprüfungsämter (§ 14 des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof) wahrnehmen lassen. Diese führen die Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für den Landesrechnungshof geltenden Bestimmungen nach den Weisungen des Landesrechnungshofs durch.