§ 100 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VIII – Landesbeamtenausschuss
§ 100 LBG – Geschäftsstelle
Der Landesbeamtenausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch die in der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen obersten Landesbehörde eingerichteten Geschäftsstelle unterstützt. Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.