§ 100 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 8 – Landespersonalausschuss
§ 100 HmbBG – Geschäftsstelle
Bei der für das Personalwesen zuständigen Behörde wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vorbereitet und seine Beschlüsse ausführt.