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§ 100 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Eltern → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 100 HSchG – Eltern

(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz oder nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nehmen wahr:

  1. 1.

    die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,

  2. 2.

    die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis,

  3. 3.

    anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mit anvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen.

(2) Zur gemeinsamen Ausgestaltung ihres jeweiligen Erziehungsauftrags können Schulen und Eltern Erziehungsvereinbarungen treffen.