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§ 100 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Organisation und Zuständigkeiten → Vierter Abschnitt – Örtliche Zuständigkeit

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 22.12.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 100 HSOG – Zuständigkeit der Gefahrenabwehrbehörden

(1) 1Die örtliche Zuständigkeit der Gefahrenabwehrbehörden ist auf ihren Amtsbereich beschränkt. 2Zuständig ist die Behörde, in deren Amtsbereich eine Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrzunehmen ist.

(2) 1Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann eine Maßnahme der Gefahrenabwehr auch in einem anderen Amtsbereich treffen

  1. 1.
    bei Gefahr im Verzuge,
  2. 2.
    zur Fortsetzung einer in ihrem Amtsbereich begonnenen Maßnahme oder
  3. 3.
    mit Zustimmung der für den anderen Amtsbereich zuständigen Behörde, wenn die Wahrnehmung von Aufgaben die Maßnahme in dem anderen Amtsbereich erfordert.

2 In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 2 unterrichtet sie unverzüglich die für den anderen Amtsbereich zuständige Behörde.

(3) 1Bedienstete einer Gefahrenabwehrbehörde können mit Zustimmung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde Amtshandlungen in einem anderen Amtsbereich vornehmen. 2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Gefahrenabwehrbehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.

(4) Kann eine Aufgabe der Gefahrenabwehr zweckmäßig nur einheitlich geregelt werden, so bestimmt die übergeordnete Behörde die zuständige Behörde.