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§ 100 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 12 – Sonstige Einrichtungen

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 100 HSG LSA – Hochschulbibliotheken

(1) 1Die Hochschulbibliotheken ermöglichen den öffentlichen Zugang zu wissenschaftlicher Information und sichern die Versorgung mit Literatur und anderen Medien durch ein koordiniertes Bibliotheks- und Informationsmanagement. 2Sie umfassen jeweils alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule und erfüllen für ihren Bereich die Verpflichtung des Landes Sachsen-Anhalt zum Gemeinsamen Bibliotheksverbund.

(2) 1Die Universitätsbibliothek der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg nimmt für das Land Sachsen-Anhalt auch die Aufgaben einer Landesbibliothek wahr. 2Sie führt den Namen "Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt".