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§ 100 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens → Vierter Titel – Entschädigung unschuldig Verurteilter

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 100 HDO

(1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über die Bezüge nach § 99 hinaus auf Grund entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814), Ersatz des sonstigen Schadens vom Lande verlangen.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist zur Vermeidung seines Ausschlusses innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der obersten Dienstbehörde zu verfolgen. Ihre Entscheidung ist dem Berechtigten zuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, so gelten für seine Weiterverfolgung die über den Rechtsschutz und den Rechtsweg erlassenen Vorschriften des Beamtenrechts.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).