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§ 100 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 8 – Öffentliche Schulträgerschaft → Abschnitt 1 – Schulträgerschaft

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 BbgSchulG – Schulträger

(1) Träger von Grundschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände mit Ausnahme der Landkreise. Sie sind auch Träger der Grundschulen, die mit Förderschulen oder Förderklassen zusammengefasst sind.

(2) Träger von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Große kreisangehörige Städte gemäß § 1 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg oder Mittlere kreisangehörige Städte gemäß § 141 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können Träger von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sein. Andere Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse können Träger von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sein, wenn die Schülerzahl für die Errichtung oder Fortführung einer in der Schulentwicklungsplanung als notwendig bezeichneten weiterführenden allgemeinbildenden Schule vorhanden oder innerhalb von fünf Jahren zu erwarten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für andere als die nach Absatz 1 Satz 2 zusammengefassten Schulen.

(3) Träger von Oberstufenzentren, Förderschulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Trägerschaft für Förderschulen erstreckt sich auch auf Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen. Bei entsprechendem Bedarf sind Schulen für Kranke einzurichten.

(4) Träger von Schulen oder Klassen in Justizvollzugsanstalten ist das Land. Zur Ergänzung des Schulwesens kann das Land Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot errichten.