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§ 100 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 BbgRiG – Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht und laufende Disziplinarverfahren

Die organisatorische Verbindung der Richterdienstgerichte mit dem Landgericht Cottbus und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht erfolgt zum 1. September 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die bisherige organisatorische Verbindung mit dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestehen; das Verfahren und die Besetzung der Richterdienstgerichte richten sich bis dahin nach den vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes geltenden Rechtsvorschriften. Die Vorschriften des Kapitels 4 Abschnitt 1 und 2 gelten ab dem 1. September 2019 für die bei den Richterdienstgerichten anhängigen Verfahren unabhängig von dem Stand, in dem diese sich befinden. Im Übrigen werden die am Tag des Inkrafttretens des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren nach den Bestimmungen des bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes geltenden Rechts fortgeführt; dies gilt auch für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des Tages vor dem 1. September 2019 geschlossen wurde, muss wieder eröffnet werden.