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Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-13
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein
(Polizeiorganisationsgesetz - POG)

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2012-13

Vom 12. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 408)

Geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 404)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt I 
Aufbau der Polizei 
  
Behörden der Polizei1
Landespolizeiamt2
Landeskriminalamt3
Polizeidirektionen4
Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein5
Zusammenwirken der Behörden der Polizei6
Personalvertretungen7
  
Abschnitt II 
Mitwirkung der kommunalen Selbstverwaltung 
  
Polizeibeiräte der Kreise und Städte8
Aufgaben der Polizeibeiräte9
  
Abschnitt III 
Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte der Polizei 
  
Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte der Polizei10
  
Abschnitt IV 
Kosten der Polizei 
  
 11
  
Abschnitt V 
Schlussvorschriften 
  
Durchführung des Gesetzes12
Übergangsbestimmungen13
In-Kraft-Treten14