Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Öffentliche Sache

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Sache, die öffentlichen Zwecken dient.

1. Allgemein

Der Begriff der öffentlichen Sachen entspricht nicht dem der bürgerlich-rechtlichen Sachen i.S. des § 90 BGB. Der öffentlich-rechtliche Sachenbegriff geht weiter und erfasst alle Gegenstände, auch unkörperliche, die durch eine Widmung öffentlichen Zwecken dienen sollen.

Die Rechtsnatur der öffentlichen Sachen richtet sich nach der Theorie vom modifizierten Privateigentum: Auch öffentliche Sachen können im Privateigentum stehen, jedoch wird dieses Eigentum von der Zweckbestimmung der Sache überlagert. Der Eigentümer muss insoweit eine Einschränkung seiner Rechte an der Sache hinnehmen.

Öffentliche Sachen können z.B. sein:

  • Wasserwerke

  • Straßen

  • Bibliotheken

  • Friedhöfe

  • Gerichtsgebäude

  • Straßenreinigungsfahrzeuge

  • Landschaftsgebiete

2. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen einer öffentlichen Sache sind:

  • die Widmung der Sache

    und

  • die Indienststellung

Der Status einer öffentlichen Sache entsteht nicht von allein, erforderlich ist ein Rechtsakt. Dabei kann es sich sowohl um ein Gesetz als auch um einen Administrativakt handeln. Dieser Rechtsakt wird als Widmung bezeichnet.

Durch die Widmung erhält die öffentliche Sache ihre Zweckbestimmung. Die Widmung ist jedoch bis zur tatsächlichen Bereitstellung des Gebrauchs schwebend unwirksam.

3. Arten

Formal-juristisch werden folgende Arten von öffentlichen Sachen unterschieden:

  • im Gemeingebrauch:

    Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch sind die öffentlichen Sachen, die ohne weitere Regelung einer unbestimmten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Dies sind in der Praxis die öffentlichen Straßen.

  • im Anstaltsgebrauch:

    Öffentliche Sachen im Anstaltsgebrauch sind sachliche und persönliche Mittel, die zu einer öffentlichen Anstalt zusammengefasst werden.

    Beispiel:

    das Schwimmbad, die Stadtbibliothek, Museen etc.

  • im Verwaltungsgebrauch:

    Öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch sind Sachen, die für die interne Verwaltungsarbeit genutzt werden.

    Beispiel:

    die EDV-Anlage der Verwaltung

  • im Sondergebrauch:

    Öffentliche Sachen im Sondergebrauch sind die Gewässer, die nur nach einer vorherigen Gestattung der öffentlichen Nutzung zugänglich sind (Gewässerbenutzung).

 Siehe auch 

Allgemeinverfügung

Öffentliche Einrichtung

Straßenbenutzungsrecht

Widmung

Widmung im Straßen- und Wegerecht

BGH 14.06.2002 - V ZR 126/01 (Entschädigung für die Entziehung eines Grundstücks für Zwecke der öffentlichen Verwaltung)

Cloppenburg: Sind Flughäfen öffentliche Sachen?; Deutsche Verwaltungsblätter - DVBl.2005, 1293

von Danwitz: Die Benutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen, Juristische Schulung - JuS 1995; 1