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Numerus Clausus der Sachenrechte

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Eines der Grundprinzipien des Sachenrechts.

Im Gegensatz zur Vertragsfreiheit des Schuldrechts sind im Sachenrecht die Art, die Anzahl und der Inhalt der dinglichen Rechte (Sachenrechte) gesetzlich festgelegt. Die Vertragsparteien können weder ein neues dingliches Recht vereinbaren noch die bestehenden Rechte (wesentlich) inhaltlich verändern.

Dieses Grundprinzip des Sachenrechts wird auch als "Numerus Clausus des Sachenrechts" bezeichnet.

Die weiteren Grundprinzipien des Sachenrechts sind:

  • das Abstraktionsprinzip

  • die Wirkung gegenüber jedermann (absolute Rechtswirkung)

  • die Übertragbarkeit

  • die Offenkundigkeit

  • die Notwendigkeit der Beziehung auf einen einzelnen Vermögensgegenstand

 Siehe auch 

Abstraktionsprinzip

Beschränkt dingliche Rechte

Dingliches Recht

Rentenschuld