Rechtswörterbuch

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Notwehrexzess

 Normen 

§ 33 StGB

 Information 

Überschreitung der zur Notwehr erforderlichen Verteidigungshandlung.

Es wird unterschieden zwischen dem intensiven und dem extensiven Notwehrexzess:

  • Beim intensiven Notwehrexzess ist die Notwehrlage objektiv gegeben, der Täter überschreitet jedoch das erforderliche Maß der Verteidigung. Er wird gemäß § 33 StGB nicht bestraft, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat.

    In den anderen Fällen haftet der Täter für die vorsätzliche oder fahrlässige Überschreitung der Notwehr. Der Notwehrexzess ist ein Schuldausschließungsgrund. Die analoge Anwendung auf andere Rechtfertigungsgründe ist ausgeschlossen.

  • Beim extensiven Notwehrexzess verteidigt sich der Täter, obwohl ein Angriff und damit die Notwehrlage noch nicht bzw. nicht mehr vorliegt. Zwar ist auch in diesen Fällen die Bestrafung wegen Vorsatzes ausgeschlossen, jedoch kann sich der Täter nach h.M. nicht auf § 33 StGB berufen.

Wird von dem Angegriffenen in einer Notwehrlage ein Gegenangriff auf Rechtsgüter der Angreifer geführt (sog. Trutzwehr), kann darin nur dann eine Angriffsabwehr gesehen werden, wenn in diesem Vorgehen auch tatsächlich der Wille zum Ausdruck kommt, der drohenden Rechtsverletzung entgegenzutreten, d.h. auch subjektiv muss der Gegenangriff zumindest auch zu dem Zweck geführt wurde, den vorangehenden Angriff abzuwehren. Dabei ist nach der Rechtsprechung ein Verteidigungswille auch dann noch anzuerkennen, wenn andere Beweggründe (Vergeltung für frühere Angriffe, Feindschaft etc.) hinzutreten. Dies gilt dann nicht, wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille das Recht zu wahren ganz in den Hintergrund tritt (BGH 25.04.2013 - 4 StR 551/12).

 Siehe auch 

Notwehr

BGH 21.06.2006 - 2 StR 109/06 (Irrtum über die Notwehrlage)

BGH 24.10.2001 - 3 StR 272/01 (Extensiver Notwehrexzess)

BGH 11.07.1986 - 3 StR 269/86

BGH 21.03.2001 - 1 StR 48/01 (Grenzen der Notwehr und Notwehrüberschreitung gegenüber häuslichem Einbrecher)

Amelung: Sein und Schein bei der Notwehr gegen die Drohung mit einer Scheinwaffe; Jura 2003, 91

Geppert: Notwehr und Irrtum. Putativnotwehr, intensiver und extensiver Notwehrexzess, Putativnotwehrexzess; Jura 2007, 33

Satzger/Schluckebier/Widmaier: StGB - Strafgesetzbuch; 2. Auflage 2014