Rechtswörterbuch

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Notstand - zivilrechtlicher

 Normen 

§ 228 BGB

§ 904 BGB

 Information 

Rechtfertigungsgrund im Zivilrecht.

Unterschieden werden

  • der aggressive Notstand

  • der defensive Notstand

Der aggressive Notstand des § 904 BGB: Der Eigentümer muss Einwirkungen auf eine Sache dulden (von der die Gefahr nicht ausgeht), wenn diese zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig sind und der drohende Schaden gegenüber der Einwirkung unverhältnismäßig groß ist.

Der defensive Notstand des § 228 BGB: Hier droht eine Gefahr von einer Sache auszugehen, daher darf diese zerstört oder beschädigt werden, wenn dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.

 Siehe auch 

Nichtstörer

Notstand - entschuldigender

Notstand - rechtfertigender