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Notstand - rechtfertigender

 Normen 

§ 34 StGB

 Information 

1. Allgemein

Strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund:

Voraussetzung des Notstands ist eine Notstandslage, d.h. eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut.

Die Strafrechtsverletzung ist durch die Notstandslage gerechtfertigt, wenn die gegenwärtige Gefahr nur durch die Einwirkung auf das verletzte Rechtsgut abgewendet werden kann.

Eine Gefahr i.S.v. § 34 StGB ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht. Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden.

Ob die Gefahr für das bedrohte Rechtsgut anders als durch die Vornahme der straftatbestandsmäßigen Handlung abgewendet werden kann, bestimmt sich anhand der Erforderlichkeit der Notstandshandlung. Notwendige Voraussetzung für deren Rechtfertigung über § 34 StGB ist, dass diese unter den konkreten Umständen des Einzelfalles zum Schutz des Erhaltungsguts geeignet ist und sich bei mehreren zur Gefahrabwendung geeigneten Handlungsmöglichkeiten die gewählte als das in Bezug auf das Eingriffsgut, mithin die durch die verwirklichte Strafnorm geschützten Rechtsgüter und Interessen, relativ mildeste Mittel erweist. Im Hinblick auf das Gebot des relativ mildesten Mittels zur Gefahrenabwehr bestehen Konstellationen, in denen straftatbestandsmäßiges Verhalten zum Zweck der Bewahrung des Erhaltungsguts nicht durch § 34 StGB gerechtfertigt ist. So ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Erforderlichkeit der Notstandshandlung entfällt, wenn zur Gefahrabwehr staatliche bzw. "obrigkeitliche" Hilfe rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann. Ebenso scheidet eine Rechtfertigung durch § 34 StGB regelmäßig aus, wenn die Lösung der von dieser Vorschrift vorausgesetzten Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut einem besonderen Verfahren oder einer bestimmten Institution vorbehalten ist (BGH 28.06.2016 - 1 StR 613/15).

Es ist zudem eine Interessenabwägung durchzuführen, nach der die Verletzung des Rechtsguts durch das höherwertige gefährdete Rechtsgut gerechtfertigt ist.

2. Konsum von Betäubungsmitteln bei Schmerzpatienten

Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten kann nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht durch § 34 StGB gerechtfertigt werden, da die Möglichkeit einer Genehmigung des Einsatzes von Cannabis zum Zweck der schmerzlindernden Eigenbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 BtMG besteht. Die Lösung des Konflikts zwischen der bedrohten Gesundheit eines Schmerzpatienten und den hinter den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften stehenden Gütern und Interessen kann zumindest im Grundsatz lediglich innerhalb des Rechtsregimes des Betäubungsmittelrechts gefunden werden. Das Genehmigungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BtMG dient dazu, im Einzelfall unter Abwägung der Gefahren des Betäubungsmitteleinsatzes einerseits und dem möglichen Nutzen andererseits zu entscheiden, ob eine Erlaubnis für den Umgang mit einem Betäubungsmittel erteilt werden kann oder bei Ermessensreduzierung auf Null sogar muss (BGH 28.06.2016 - 1 StR 613/15).

Aber: Seit dem 30.05.2017 ist die Verschreibungsfähigkeit von Cannabisarzneimitteln bei Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen nach entsprechender Indikationsstellung und bei fehlenden Therapiealternativen in § 5 BtMG geregelt. Damit soll Patienten ermöglicht werden, diese Arzneimittel zu therapeutischen Zwecken in standardisierter Qualität aus Apotheken zu erhalten. Daneben dient dieses Gesetz aus gesundheits- und ordnungspolitischer Sicht dazu, einen nicht zielführenden Eigenanbau von Cannabis zur Selbsttherapie zu vermeiden.

 Siehe auch 

Nichtstörer

Notstand - entschuldigender

Notstand - zivilrechtlicher

Rechtfertigungsgrund