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Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBauO
Gliederungs-Nr.: 21072
Normtyp: Gesetz

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46 - VORIS 21072 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht (2)§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Vorschriften 
  
Geltungsbereich1
Begriffe2
Allgemeine Anforderungen3
Elektronische Kommunikation3a
  
Zweiter Teil 
Das Grundstück und seine Bebauung 
  
Zugänglichkeit des Baugrundstücks, Anordnung und Zugänglichkeit der baulichen Anlagen4
Grenzabstände5
Hinzurechnung benachbarter Grundstücke6
Abstände auf demselben Baugrundstück7
Grundstücksteilungen8
Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze9
  
Dritter Teil 
Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen 
  
Gestaltung baulicher Anlagen10
Einrichtung der Baustelle11
Standsicherheit12
Schutz gegen schädliche Einflüsse13
Brandschutz14
Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz15
Verkehrssicherheit16
Bauarten16a
  
Vierter Teil 
Bauprodukte 
  
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten16b
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten16c
Verwendbarkeitsnachweis17
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung18
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis19
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall20
Übereinstimmungsbestätigung21
Übereinstimmungserklärung des Herstellers22
Zertifizierung23
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen24
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen25
  
Fünfter Teil 
Der Bau und seine Teile 
  
Brandverhalten von Baustoffen und Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen26
Wände und Stützen27
Außenwände28
Trennwände29
Brandwände30
Decken und Böden31
Dächer32
Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern32a
Rettungswege33
Treppen34
Notwendige Treppenräume35
Notwendige Flure, Ausgänge36
Fenster, Türen und sonstige Öffnungen37
Aufzüge38
Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle39
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Energieerzeugung, Brennstoffversorgungsanlagen und Brennstofflagerung40
Anlagen zur Wasserversorgung, für Abwässer und Abfälle41
Blitzschutzanlagen42
  
Sechster Teil 
Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen 
  
Aufenthaltsräume43
Wohnungen44
Toiletten und Bäder45
Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge46
Notwendige Einstellplätze47
Fahrradabstellanlagen48
Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen49
Werbeanlagen50
Sonderbauten51
  
Siebter Teil 
Verantwortliche Personen 
  
Bauherrin und Bauherr52
Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser53
Unternehmerin und Unternehmer54
Bauleiterin und Bauleiter55
Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke56
  
Achter Teil 
Behörden 
  
Bauaufsichtsbehörden57
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden58
  
Neunter Teil 
Genehmigungserfordernisse 
  
Genehmigungsvorbehalt59
Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige60
Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen61
Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen62
  
Zehnter Teil 
Genehmigungsverfahren 
  
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren63
Baugenehmigungsverfahren64
Bautechnische Nachweise, Typenprüfung65
Abweichungen66
Bauantrag 67
Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit68
Behandlung des Bauantrags69
Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung70
Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung71
Durchführung baugenehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen72
Bauvoranfrage und Bauvorbescheid73
Typengenehmigung73a
Bauaufsichtliche Zustimmung74
Genehmigung fliegender Bauten75
  
Elfter Teil 
Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht 
  
Bauüberwachung76
Bauabnahmen77
Regelmäßige Überprüfung78
Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen sowie verfallende bauliche Anlagen79
Ordnungswidrigkeiten80
Baulasten, Baulastenverzeichnis81
  
Zwölfter Teil 
Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Verordnungen82
Technische Baubestimmungen83
Örtliche Bauvorschriften84
Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche Anlagen85
Übergangsvorschriften86
Änderung von Rechtsvorschriften87
Inkrafttreten88
  
Anhangteil 
  
Verfahrensfreie Baumaßnahmen
(zu § 60 Abs. 1)
Anhang
(1) Red. Anm.:

§ 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311):

"Maßgaben für die Anwendung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 206), ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    § 9 Abs. 3 sowie die §§ 47 und 49 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

    1. a)

      soweit und solange eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, unabhängig von der Art der Anlage im Übrigen, als Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende errichtet oder genutzt wird und

    2. b)

      wenn der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung bis zum 31. Dezember 2019 gestellt oder, soweit keine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung erforderlich ist, mit der Baumaßnahme bis zum 31. Dezember 2019 begonnen wurde.

  2. 2.

    Keiner Baugenehmigung bedürfen bis zum 31. Dezember 2019

    1. a)

      die Errichtung und die Änderung von mobilen Unterkünften mit höchstens zwei Geschossen sowie

    2. b)

      Nutzungsänderungen

    zur zeitlich befristeten Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, wenn das Staatliche Baumanagement Niedersachsen, die Klosterkammer Hannover oder die Bauverwaltung eines Landkreises oder einer Gemeinde die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht.

  3. 3.

    Wird im Zeitpunkt der Aufnahme einer Nutzung als Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende eine Nutzung rechtmäßig ausgeübt, so kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden."

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.