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Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)
Landesrecht Sachsen
Titel: Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: 9. SächsKVZ
Gliederungs-Nr.: 211-2.6
Normtyp: Rechtsverordnung

Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen
(Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)

Vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410)

Außer Kraft am 1. Oktober 2021 durch § 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898) (1)

Es wird verordnet aufgrund von

  1. 1.

    § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und § 13 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 439) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz und für Europa, dem Staatsministerium für Kultus und Sport, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,

  2. 2.

    § 7 SächsVwKG im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium für Kultus und Sport, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sowie

  3. 3.

    § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Anwendungsbereich1
Rahmengebühren bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG2
Übergangsregelung3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten4
  
(zu § 1)Anlage 1
Tabelle der durchschnittlichen RohbauwerteAnlage 2
BauwerksklassenAnlage 3
TafelAnlage 4
Auszug aus der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Februar 2005, zur Bestimmung des Brutto-RauminhaltsAnlage 5
Schreibauslagen nach § 13 Abs. 5 SächsVwKGAnlage 6
Gebühren und Auslagen für Leistungen des einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat SachsenAnlage 7
(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 3 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898)