Nationalitätszeichen
§ 12 Abs. 11 FZV
Plakette zur Erkennung der Kfz-Nationalität.
Ausländische Kraftfahrzeuge sind innerhalb Deutschlands verpflichtet, das ihrer Zulassung entsprechende Nationalitätskennzeichen zu führen.
Das Nationalitätskennzeichen ist vom amtlichen Kfz-Kennzeichen zu unterscheiden und wurde bei älteren Fahrzeugen in der Form eines Aufklebers am Fahrzeug angebracht.
Das Nationalitätskennzeichen ist innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entbehrlich, wenn das Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mit einem Euro-Kennzeichen ausgestattet ist.
Fahrzeuge aus Großbritannien müssen nun durch einen Sticker oder das neue Nummernschild mit dem links angebrachten Nationalitätskennzeichen "UK" gekennzeichnet sein. Die vormalige Länderbezeichnung "GB" ist ungültig.