Rechtswörterbuch

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Nationalitätszeichen

 Normen 

§ 12 Abs. 11 FZV

 Information 

Plakette zur Erkennung der Kfz-Nationalität.

Ausländische Kraftfahrzeuge sind innerhalb Deutschlands verpflichtet, das ihrer Zulassung entsprechende Nationalitätskennzeichen zu führen.

Das Nationalitätskennzeichen ist vom amtlichen Kfz-Kennzeichen zu unterscheiden und wurde bei älteren Fahrzeugen in der Form eines Aufklebers am Fahrzeug angebracht.

Das Nationalitätskennzeichen ist innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entbehrlich, wenn das Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mit einem Euro-Kennzeichen ausgestattet ist.

Fahrzeuge aus Großbritannien müssen nun durch einen Sticker oder das neue Nummernschild mit dem links angebrachten Nationalitätskennzeichen "UK" gekennzeichnet sein. Die vormalige Länderbezeichnung "GB" ist ungültig.

 Siehe auch 

Fahrzeughalter - Haftung

Kfz-Zulassung

Verkehrsunfall - Ausland - Ausländer