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Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NachwV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-21
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
(Nachweisverordnung - NachwV)

Vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700)

Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Anwendungsbereich1
  
Teil 2 
Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen 
  
Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung2
  
Abschnitt 1 
Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung 
  
Entsorgungsnachweis3
Eingangsbestätigung4
Bestätigung des Entsorgungsnachweises5
Handhabung nach Entscheidung6
Freistellung und Privilegierung7
Anordnung, Widerruf8
Sammelentsorgungsnachweis9
  
Abschnitt 2 
Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung 
  
Begleitschein10
Ausfüllen und Handhabung der Begleitscheine11
Übernahmeschein bei Sammelentsorgung12
Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung13
  
Abschnitt 3 
Sonderfälle 
  
Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften14
Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage15
Kleinmengen16
Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers16a
Mitführungspflicht16b
  
Abschnitt 4 
Elektronische Nachweisführung 
  
Grundsatz17
Kommunikation18
Signatur, Übermittlung19
Koordinierung20
Ausnahmen21
Störung des Kommunikationssystems22
  
Teil 3 
Registerführung über die Entsorgung von Abfällen 
  
Kreis der Registerpflichtigen23
Führung der Register24
Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung25
Registerführung durch Händler und Makler25a
  
Teil 4 
Gemeinsame Bestimmungen 
  
Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten26
Nachweisführung in besonderen Fällen27
Vergabe von Kennnummern28
Ordnungswidrigkeiten29
  
Teil 5 
Schlussbestimmungen 
  
Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen30
  
Anlagen 
  
Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4Anlage 1
Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3Anlage 2
Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1Anlage 3
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316)