Nachtragsanklage
Nachträgliche Erweiterung der Anklage während einer laufenden Hauptverhandlung.
Wird während einer laufenden Hauptverhandlung eine weitere Tat des Angeklagten im prozessualen Sinne festgestellt, kann die Staatsanwaltschaft die Anklage auf diese Tat erweitern. Eine Tat im prozessualen Sinne ist der geschichtliche Vorgang, soweit er nach der Lebenserfahrung einen einheitlichen Vorgang bildet. Voraussetzungen der Nachtragsanklage sind, dass
das Gericht sachlich zuständig ist,
hinreichender Tatverdacht besteht und
der Beschuldigte zustimmt.
Die Einbeziehung erfolgt durch Beschluss des Gerichts.
Inhaltlich muss die Nachtragsanklage den Anforderungen des § 200 StPO entsprechen. Sie kann mündlich erhoben werden.
BGH 31.10.2002 - 3 StR 269/02 (fehlende Anklage)
BGH 07.03.2001 - 1 StR 41/01 (unwirksame Nachtragsanklage)
Meyer-Goßner: Strafprozessordnung, 48 Auflage 2005