Rechtswörterbuch

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Nachtragsanklage

 Normen 

§ 266 StPO

 Information 

Nachträgliche Erweiterung der Anklage während einer laufenden Hauptverhandlung.

Wird während einer laufenden Hauptverhandlung eine weitere Tat des Angeklagten im prozessualen Sinne festgestellt, kann die Staatsanwaltschaft die Anklage auf diese Tat erweitern. Eine Tat im prozessualen Sinne ist der geschichtliche Vorgang, soweit er nach der Lebenserfahrung einen einheitlichen Vorgang bildet. Voraussetzungen der Nachtragsanklage sind, dass

  • das Gericht sachlich zuständig ist,

  • hinreichender Tatverdacht besteht und

  • der Beschuldigte zustimmt.

Die Einbeziehung erfolgt durch Beschluss des Gerichts.

Inhaltlich muss die Nachtragsanklage den Anforderungen des § 200 StPO entsprechen. Sie kann mündlich erhoben werden.

 Siehe auch 

Absprachen im Strafverfahren

Anklage

Gesamtstrafe

Handlungseinheit

Hauptverhandlung

Konkurrenz von Straftaten

Staatsanwaltschaft

BGH 31.10.2002 - 3 StR 269/02 (fehlende Anklage)

BGH 07.03.2001 - 1 StR 41/01 (unwirksame Nachtragsanklage)

Meyer-Goßner: Strafprozessordnung, 48 Auflage 2005