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Nachstellungen

Autor:
 Normen 

§ 238 StGB

BT-Drs. 19/28679 (zu den am 01.10.2021 in Kraft getretenen Änderungen des § 238 StGB)

§ 111 Nr. 6 FamFG

§ 214a Satz 1 FamFG

 Information 

1. Einführung

Im anglo-amerikanischen Rechtskreis wird der Begriff des »Stalking« verwendet, der als Anglizismus zunehmend auch in Deutschland benutzt wird. Der deutsche Gesetzgeber hat sich jedoch für den deutschen Ausdruck der Nachstellung entschieden.

In den letzten Jahren ist eine erhebliche Zunahme von unbefugten Nachstellungen zu verzeichnen. Dabei wird auf unterschiedlichsten Weisen in den persönlichen Lebensbereich des Opfers eingegriffen: Die betreffende Person wird von dem Täter dauerhaft verfolgt, körperlich bedrängt, mit Telefonanrufen, Mails oder Schriftstücken überschüttet, die ggf. auch Bedrohungen enthalten.

Bei den Opfern kommt es neben ggf. körperlichen Angriffen zumeist auch zu psychischen Beeinträchtigungen wie Angstzuständen, Schlaflosigkeit, Nervosität und Depressionen. Zudem ändern sie nicht selten ihr soziales Verhalten, um den Nachstellungen zu entgehen.

Hintergrund der Nachstellungen ist in den meisten Fällen eine einseitige emotionale Beziehung des Täters zu dem Opfer, oftmals ist das Opfer eine Frau, die ihre Partnerschaft/Ehe mit dem Täter beendet hat (laut der Kriminalstatistischen Auswertung zur Partnerschaftsgewalt des Bundeskriminalamtes für das Jahr 2020 betrafen von den 33.022 Fällen der Kategorie »Bedrohung, Stalking, Nötigung« 21.903 Fälle ehemalige Partner (2.417 männliche Opfer, 19.468 weibliche Opfer). Bei einer zweiten Täter-Opfer-Gruppe haben zuvor professionelle Kontakte zwischen den Beteiligten bestanden (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte). Daneben kommt es bei bekannten Persönlichkeiten insbesondere aus der Showbranche zu das übliche Maß überschreitenden Nachstellungen durch Fans.

Der Schutz vor Nachstellungen wird durch folgende gesetzliche Regelungen gewährleistet:

2. Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen

Das GewSchG ist anwendbar, wenn

  • eine Person den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer Person vorsätzlich und widerrechtlich verletzt hat,

  • eine Person einer anderen Person mit der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich droht,

  • eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eingedrungen ist,

  • eine Person einer anderen Person gegen deren ausdrücklichen Willen wiederholt nachstellt oder

  • sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

Das Gericht kann gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 GewSchG zum Schutz der verletzten Person u.a. folgende Maßnahmen anordnen:

  • Verbot des Betretens der Wohnung der verletzten Person

  • Verbot des Aufenthalts in einem bestimmten Umkreis der Wohnung

  • Verbot des Aufsuchens bestimmter Orte, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält

  • Verbot der Kontaktaufnahme zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln

  • Verbot des Herbeiführens von Zusammentreffen mit der verletzten Person

Im Jahr 2014 wurden 21 % der Verfahren in Gewaltschutzsachen vor den Amtsgerichten und 6 % der Verfahren in Gewaltschutzsachen vor den Oberlandesgerichten durch Vergleich erledigt.

Da jedoch ein Vergleich der geschädigten Person im Ergebnis einen geringeren Schutz als eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung vermittelte, wurde mit § 214a Satz 1 FamFG die Gleichstellung beider Maßnahmen erreicht: Gemäß § 214a FamFG ist ein Vergleich, den die Beteiligten in Gewaltschutzverfahren schließen, durch das Gericht insoweit zu bestätigen, wie die im Vergleich übernommenen Schutzmaßnahmen auch im Einzelfall vom Gericht hätten angeordnet werden können.

Das bedeutet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9946), dass das Gericht vor der Bestätigung insbesondere prüfen muss, ob die verletzte Person einen Antrag gestellt hat, ob eine Tathandlung vorlag und ob die vom Täter übernommene Verpflichtung hinreichend bestimmt und verhältnismäßig ist. Der Vergleich sollte dabei in der Regel auch eine Befristung der darin vorgesehenen Schutzmaßnahmen enthalten. Das Gericht kann die im Vergleich vereinbarten Schutzmaßnahmen nur insoweit bestätigen, als diese Voraussetzungen erfüllt sind. Entspricht die Vereinbarung nicht diesen Voraussetzungen, kann das Gericht den Vergleich insoweit nicht bestätigen – dies ist z.B. dann der Fall, wenn in dem Vergleich auch der Antragsteller Verpflichtungen übernommen hat, dieser aber keine Tathandlungen begangen oder der Antragsgegner keinen Antrag gestellt hat, oder weil die Beteiligten sich auf Maßnahmen geeinigt haben, die das Gericht nicht nach § 1 GewSchG hätte anordnen können, etwa weil eine erforderliche Befristung fehlt. Auch wenn das Gericht mangels entsprechender Darlegung oder entsprechender Beweise eine Anordnung nicht hätte treffen können, kann es den Vergleich nicht bestätigen. Das Gericht ist nicht gehalten, weitere Ermittlungen zur Bestätigung des Vergleichs anzustellen. Die Bestätigung ergeht nur auf der Grundlage des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses.

Versagt das Gericht die Bestätigung des Vergleichs, ist dies nach den Meinungen in der Literatur als eine vom Gericht dokumentierte Teilniederlage des Opfers anzusehen.

Die Verletzung einer vollstreckbaren Anordnung nach § 4 GewSchG kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Aber: Der BGH hat festgestellt (BGH 28.11.2013 – 3 StR 40/13), dass die Verurteilung nach § 4 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung voraussetzt, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt. An die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden.

Eine im Wege eines Vergleichs gemäß § 214a FamFG zustande gekommene und gerichtlich bestätigte Verpflichtung des Täters ist seit März 2017 ebenso wie eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung strafbewehrt. Auf diese Weise wird eine bestehende Lücke im Gewaltschutz geschlossen und der Schutz der verletzten oder bedrohten Person verbessert, die nicht allein aufgrund eines verminderten strafrechtlichen Schutzes vor dem Abschluss eines inhaltlich sinnvollen Vergleichs zurückschrecken soll.

Das Verfahren ist gemäß § 111 Nr. 6 FamFG eine Familiensache.

3. Nachstellungen gemäß § 238 StGB

3.1 Grundtatbestand

3.1.1 Allgemein

Gemäß § 238 StGB ist das unbefugte Nachstellen als Grundtatbestand u.a. in den folgenden Formen strafbewehrt:

  • Aufsuchen der räumlichen Nähe des Opfers

  • Versuch der Kontaktherstellung mit dem Opfer unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln, sonstige Mittel der Kommunikation oder Dritte

  • Bestellung von Waren oder Dienstleistungen unter missbräuchlicher Verwendung der personenbezogenen Daten des Opfers

  • Bedrohung des Opfers mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit des Opfers selbst oder einer ihm nahestehenden Person

Immer muss die Handlung wiederholt geschehen. Dabei ersetzte der Begriff »wiederholt« zum 01.10.2021 den Begriff »beharrlich«. Die Ersetzung sorgt für eine leichtere Handhabbarkeit der Vorschrift in der Praxis und ebenfalls für einen verbesserten Opferschutz. Wie vieler Wiederholungen es für ein Vorliegen des Tatbestandsmerkmals »wiederholt« bedarf, ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/28679) vom Einzelfall abhängig. Bei schwerer wiegenden Einzelhandlungen kann schon eine geringe einstellige Anzahl von Wiederholungen hinreichend für eine Strafbarkeit sein. Nicht erforderlich ist, dass ein und dasselbe in Absatz 1 Nummer 1 bis 8 abstrakt beschriebene Verhalten wiederholt wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn es zu mehreren, verschiedenartigen Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 8 durch den Täter kommt.

Erweiterung der möglichen Handlungen zum 01.10.2021:

Der in Absatz 1 enthaltene Katalog der Tathandlungen wird um spezifische Vorgehensweisen des Cyberstalkings erweitert (Nummern 5 bis 7).

Hinzukommen muss in allen Formen der Nachstellung, dass die Handlung geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen.

Hinweis:

Zum 01.10.2021 wurde das Tatbestandsmerkmal »schwerwiegend« durch »nicht unerheblich« ersetzt. Damit wurde die Strafbarkeitsschwelle bei Nachstellungen herabgesetzt, weil niedrigere Anforderungen an die Eignung des Täterverhaltens zur potenziellen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers gestellt werden.

Dieser Grundtatbestand ist als relatives Antragsdelikt ausgestaltet, d.h. sofern die Strafverfolgungsbehörden ein besonderes öffentliches Interesse bejahen, ist auch ein Einschreiten von Amts wegen möglich.

Der Strafrahmen für die Verletzung dieses Tatbestands beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten oder eine Geldstrafe.

3.1.2 Unbefugt

Die Nachstellung ist unbefugt, wenn sie zum einen ohne das Einverständnis des Opfers erfolgt, zum anderen, wenn keine staatliche Erlaubnis vorliegt (z.B. Überwachung durch Polizeibeamte).

3.1.3 Beharrlich

Nach der Gesetzesbegründung ist Beharrlichkeit nicht bereits bei bloßer Wiederholung gegeben. Vielmehr bezeichnet der Begriff eine in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit und eine gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot, die zugleich die Gefahr weiterer Begehung indiziert. Eine wiederholte Begehung ist immer Voraussetzung, aber für sich allein nicht genügend.

Dem Begriff der Beharrlichkeit wohnen objektive Momente der Zeit sowie subjektive und normative Elemente der Uneinsichtigkeit und Rechtsfeindlichkeit inne.

Erforderlich ist, dass aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers mit dem Willen gehandelt wird, sich auch in Zukunft immer wieder entsprechend zu verhalten. Ausschlaggebend ist die Gesamtwürdigung der verschiedenen Handlungen. Von Bedeutung ist der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Handlungen und deren innerer Zusammenhang (BGH 19.11.2009 – 3 StR 244/09).

3.2 Qualifizierungstatbestände

Daneben bestehen in § 238 Abs. 2, 3 StGB die beiden folgenden Qualifizierungstatbestände:

  1. a)

    Sofern durch die Tat das Opfer, dessen Angehöriger oder eine ihm nahestehende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird, erhöht sich der Strafrahmen der Freiheitsstrafe auf drei Monate bis zu fünf Jahren.

  2. b)

    Sofern durch die Tat das Opfer, dessen Angehöriger oder eine ihm nahestehende Person getötet wird, erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren. Die Tat wird damit zu einem Verbrechen.

3.3 Strafprozess

4. EU-weiter Schutz

Wurde in einem Mitgliedstaat der Europäische Union eine Schutzmaßnahme angeordnet, so gilt der Inhalt der Schutzmaßnahme gemäß der VO 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen auch in einem anderen EU-Mitgliedsland.

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Schutzmaßnahmen gemäß der in Art. 3 Nr 1 VO 606/2013 aufgeführten Begriffsbestimmung.

Nach der Begründung der Verordnung werden alle Maßnahmen erfasst um eine Person zu schützen, wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Leben dieser Person, ihre körperliche oder psychische Unversehrtheit, ihre persönliche Freiheit, ihre Sicherheit oder ihre sexuelle Integrität in Gefahr ist, beispielsweise zur Verhütung jeder Form von geschlechtsbezogener Gewalt oder Gewalt in engen Beziehungen wie körperliche Gewalt, Belästigung, sexuelle Übergriffe, Stalking, Einschüchterung oder andere Formen der indirekten Nötigung. Die Verordnung gilt für alle Opfer, unabhängig davon, ob sie Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt sind oder nicht.

Auch ist es unerheblich, ob die eine zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Behörde die Schutzmaßnahme angeordnet hat.

Die Verordnung gilt für grenzüberschreitende Fälle. Ein grenzüberschreitender Fall liegt vor, wenn die Anerkennung einer Schutzmaßnahme, die in einem Mitgliedstaat angeordnet wurde, in einem anderen Mitgliedstaat beantragt wird.

5. Leistungen der sozialen Entschädigung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben die Opfer Anspruch auf Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht..

 Siehe auch 

Ehewohnung

EU-Gewaltschutzverfahren

Hilfetelefon

Opferschutz in der StPO

Schutz vor Gewalt in der Wohnung

Täter-Opfer-Ausgleich

BGH 08.08.2013 – 1 StR 307/13 (Unterbringung in psychiatrischer Anstalt wegen Stalking)

OLG Hamm 13.03.2008 – 15 W 54/08 (Voraussetzungen der Einweisung in eine psychiatrische Klinik aufgrund von Stalking Attacken)

Bieszk/Sadtler: Mobbing und Stalking: Phänomene der modernen (Arbeits-)Welt und ihre Gegenüberstellung; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2007, 3382

Mosbacher: Neuregelung der Stalking-Strafbarkeit; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2017, 983

Neumann: Gewaltschutz. Was Sie zum Thema »Stalking« wissen müssen!; Familienrecht kompakt – FK 2013, 118