Rechtswörterbuch

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Nachmieter

 Normen 

§ 537 BGB i.V.m. § 242 BGB

 Information 

Grundsätzlich ist der Vermieter ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht verpflichtet, den Mieter durch die Stellung eines Nachmietern vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen: Gemäß § 537 BGB wird der Mieter von der Zahlung des Mietzinses nicht befreit, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Nutzung der Mietsache gehindert ist.

Insbesondere bei einem Zeitmietvertrag besteht jedoch die von der Rechtsprechung aus dem Grundsatz Treu und Glauben entwickelte Möglichkeit, dass der Mieter bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und der Stellung eines geeigneten Nachmieters vorzeitig aus dem Zeitmietvertrag zu entlassen ist.

Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ist der Vermieter nur dann verpflichtet, das Mietverhältnis mit einem geeigneten Nachmieter fortzusetzen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung des Mietvertrages das Interesse des Vermieters an dem Fortbestand des Vertrages ganz erheblich übersteigt.

Nach der Rechtsprechung ist der Wohnraummieter berechtigt, das Mietverhältnis vorzeitig durch Stellung eines Nachmieters zu verlassen, wenn

  • der Hinderungsgrund für ihn unverschuldet eingetreten ist (berufliche Versetzung, Familienzuwachs, Krankheit etc.),

  • die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeuten würde,

  • die Parteien einen Zeitmietvertrag abgeschlossen hatten oder die Kündigungsfrist drei Monate überschritt und

  • der Nachmieter für den Vermieter geeignet und zumutbar ist.

    Nach einem Urteil des BGH (BGH 22.01.2003 - VIII ZR 244/02) hat sich die Beurteilung des Nachmieters nach objektiven Kriterien zu richten. Persönliche Antipathien des Vermieters sind nicht zu berücksichtigen. Im zu entscheidenden Fall war nach der Ansicht der Richter ein Nachmieter mit einem Kind annehmbar.

    Die Frage, ob die Zumutbarkeit gegeben ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (LG Hildesheim 03.06.2005 - 7 S 41/05).

Begehrt der Mieter die vorzeitige Entlassung aus einem längerfristigen Mietverhältnis gegen Stellung eines Nachmieters, obliegt es dann allein ihm, einen geeigneten Nachmieter zu suchen, den Vermieter über dessen Person aufzuklären und ihm sämtliche Informationen zu geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können (BGH 07.10.2015 - VIII ZR 247/14).

Der BGH hat es abgelehnt, darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen mit dem Abschluss eines Mietvertrags mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter die Aufhebung des bisherigen Mietvertrags verbunden ist. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass dies von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt (BGH 21.02.2012 - VIII ZR 117/11).

 Siehe auch 

Mietvertrag - Kündigungsfrist

Mietvertrag - ordentliche Kündigung

Mietvertrag - Sonderkündigungsrecht

Mietvertrag - Sozialklausel

Zeitmietvertrag

BGH 16.02.2005 - XII ZR 162/01 (Vertragliches Recht zur Nachmieternennung)

BGH 22.01.2003 - VIII ZR 244/02 (Zumutbarkeit und Eignung eines Nachmieters)

Eisenhardt: Abstandszahlungen des Nachmieters an den Vormieter; Wohnungswirtschaft und Mietrecht - WuM 1997, 415

Harz/Riecke/Schmid: Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht; 5. Auflage 2015

Müller: Kündigung: Wann muss der Vermieter einen Nachmieter akzeptieren? Mietrecht Kompakt - MK 2002, 9

Neuhaus: Handbuch der Geschäftsraummiete; 6. Auflage 2017

Schmid/Harz: Fachanwaltskommentar Mietrecht; 4. Auflage 2014

Thaler: Die Mär von der Nachmietergestellung; Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht - NZM 1998, 994

Theesfeld: Die Fortführung des Mietvertrages mit einem Nachmieter; Der Miet-Rechts-Berater - MietRB 2010, 246