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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NDAV
Gliederungs-Nr.: 752-6-7
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck
(Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)

Vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485) (1)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. November 2021 (BGBl. I S. 4786)

Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen1
Netzanschlussverhältnis2
Anschlussnutzungsverhältnis3
Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers4
  
Teil 2 
Netzanschluss 
  
Netzanschluss5
Herstellung des Netzanschlusses6
Art des Netzanschlusses7
Betrieb des Netzanschlusses8
Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses9
Druckregelgeräte, besondere Einrichtungen10
Baukostenzuschüsse11
Grundstücksbenutzung12
Gasanlage13
Installateurverzeichnis13a
Inbetriebsetzung der Gasanlage14
Überprüfung der Gasanlage15
  
Teil 3 
Anschlussnutzung 
  
Nutzung des Anschlusses16
Installateurverzeichnis16a
Unterbrechung der Anschlussnutzung17
Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung18
  
Teil 4 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Abschnitt 1 
Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers 
  
Betrieb von Gasanlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung19
Technische Anschlussbedingungen20
Zutrittsrecht21
Messeinrichtungen22
  
Abschnitt 2 
Fälligkeit, Folgen von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse 
  
Zahlung, Verzug23
Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung24
Kündigung des Netzanschlussverhältnisses25
Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses26
Fristlose Kündigung oder Beendigung27
  
Teil 5 
Schlussbestimmungen 
  
Gerichtsstand28
Übergangsregelung29
(1) Red. Anm.:

Artikel 2 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477)