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NATO-Truppenstatut

 Normen 

NATO-Truppenstatut

Gesetz zum NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

Truppenzollgesetz

Truppenzollverordnung

§ 4 Nr. 7 UStG

NATO-TSArt45Abk

NATO-TSDbAbk GB

NATO-TSUAbk US

 Information 

1. Allgemein

Bei der Stationierung von Streitkräften aus NATO-Staaten und ihren Angehörigen in Deutschland gelten für diese Personen besondere Rechte und Pflichten, die in folgenden Rechtsgrundlagen geregelt sind:

  • NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951

  • Gesetz zum NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen

  • Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

Dabei bestehen Besonderheiten in den Bereichen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, der Haftung, der Sozialversicherungspflicht sowie der Zoll- und Steuerpflicht. Zudem enthalten die Vereinbarungen die unterschiedlichsten Einzelregelungen, wie z.B. zur Liegenschaftsnutzung oder der Beschäftigung deutscher Arbeitnehmer.

Das NATO-Truppenstatut bzw. das Truppenzollgesetz regeln insbesondere Abgabenvergünstigungen für bestimmte Waren, die die ausländischen Streitkräfte, die in Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihre Mitglieder aus Drittländern einführen oder aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder dem Inland beziehen. Die Abgabenvergünstigungen hängen davon ab, dass die Waren ausschließlich von den ausländischen Streitkräften, den Hauptquartieren oder ihren Mitgliedern verwendet werden.

2. Umsatzsteuer

Gemäß § 4 Nr. 7 UStG sind die vom NATO-Truppenstatut erfassten Personen z.B. bei Gebrauchsgütern bzw. zum Verbrauch bestimmten Gütern berechtigt, diese umsatzsteuerfrei einzukaufen. Dazu ist ein formalisiertes Verfahren notwendig, nach dem der Kauf von einer amtlichen Beschaffungsstelle der ausländischen Streitkraft in Auftrag gegeben wird. Die Ausführung der Umsatzsteuerbefreiung bestimmt sich nach den in Abschnitt 4.7.1 UStAE geregelten Voraussetzungen.

3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Zuständig zur Regulierung von Schadensfällen nach dem NATO-Truppenstatut ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (http://www.bundesimmobilien.de), die bundesweit in Erfurt, Koblenz, Soltau und Nürnberg jeweils vier regional zuständige Schadensregulierungsstellen eingerichtet hat.

Die Mitglieder der in Deutschland stationierten NATO-Truppen unterliegen grundsätzlich der deutschen Zivilgerichtsbarkeit. Beruht das Urteil jedoch auf einem Drittschaden, d.h. einem Schaden, den ein NATO-Truppenmitglied in Ausübung seines Dienstes verursacht hat, so kann aus einem derartigen Urteil nicht vollstreckt werden. Schuldner eines Drittschadens ist der Entsendestaat (in Deutschland in den meisten Fällen die Länder Großbritannien und die USA), die Erfüllung erfolgt jedoch durch die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des hier gültigen Rechtssystems in Verbindung mit den Sonderregeln des NATO-Truppenstatuts.

Ansprüche sind innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten geltend zu machen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden sowie der Haftung durch die jeweilige NATO-Truppe.

Die Begleichung der Ansprüche ist schriftlich zu beantragen. Der Geschädigte hat den Schadensgrund sowie die Schadenshöhe genau zu beziffern. Die Behörde entscheidet über die Anerkennung mit der Entschließung, einem besonderen Rechtsinstitut des NATO-Truppenstatuts. Wird über den Anspruch positiv beschieden, ist er mit der Entschließung verbindlich festgelegt. Wird der Anspruch abgelehnt, so hat der Geschädigte innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Entschließung Klage einzureichen.

Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten, die den Rechtsstreit in Prozessstandschaft für den NATO-Staat führt. Der Klageantrag ist auf Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland zur Leistung für den NATO-Staat zu formulieren.

4. Zollrecht

4.1 Allgemein

Das Truppenzollgesetz dient gemäß § 2 Abs. 1 TrZollG der Ausführung der zoll- und umsatzsteuerlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts sowie der ergänzenden Zusatzabkommen und sonstigen Vereinbarungen.

Das Gesetz gilt im deutschen Teil des Zollgebiets der Europäischen Union.

4.2 Zollverfahren Truppenverwendung

In § 2 Abs. 3 TrZollG ist die Truppenverwendung als eigenständiges nationales Zollverfahren geregelt:

"Die Truppenverwendung ist ein nationales Zollverfahren. Sie gilt als Zollverfahren und Nichterhebungsverfahren im Sinne des Zollkodexes. Der Zollkodex und die Zollkodex-Durchführungsverordnung finden Anwendung, soweit in den in Absatz 1 genannten Abkommen und den dazu geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung zu diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Jede aus einer Einfuhrware hergestellte oder gewonnene Ware gilt als Nichtgemeinschaftsware und als in die Truppenverwendung übergeführt."

Damit ist der Vorrang des Truppenzollgesetzes als Sondergesetz gegenüber dem gemeinschaftlichen Zollrecht der Europäischen Union geregelt und bestimmt, dass im Übrigen das gemeinschaftliche Zollrecht anwendbar bleibt, soweit in den völkerrechtlichen Verträgen oder Verwaltungsvereinbarungen nichts anderes geregelt ist.

Rechtsgrundlagen für das NATO-Truppenstatut-Verfahren (auch als "Versandverfahren mit dem Vordruck 302" bzw. "Beförderungen mit Vordruck 302" bezeichnet) sind Art. 91 Abs. 2 Zollkodex (VO 2913/92), Art. 163 Abs. 2 Zollkodex (VO 2913/92) sowie Art. 462 Durchführungsvorschriften Zollkodex (VO 2454/93).

4.3 Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung

§ 4 Abs. 1 TrZollG legt die einzelnen Formen der Anmeldung von Nichtgemeinschaftswaren zur Truppenverwendung und die ggf. für die Anmeldung zu verwendenden Dokumente fest und differenziert dabei zwischen den einzelnen anmeldenden Personen und deren Handlungen.

Eine schriftliche Zollanmeldung ist gemäß § 4 Abs. 2 TrZollG erforderlich, wenn die eingeführte Ware Verboten oder Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze unterliegt. Die einführende Person muss im Besitz der erforderlichen Dokumente sein.

§ 4 Abs. 3 TrZollG legt die Fälle fest, in denen bei der Anmeldung durch Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung vorgelegt werden muss.

4.4 Beendigung der Truppenverwendung

Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 TrZollG endet die Truppenverwendung, wenn die Einfuhrwaren eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten. Dies entspricht dem Gemeinschaftszollrecht.

§ 13 Abs. 1 S. 2 TrZollG regelt abweichend vom Gemeinschaftszollrecht, dass eine Zerstörung nicht in jedem Fall vorab mitzuteilen ist. Dies ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11566) notwendig, weil im Gemeinschaftszollrecht die Zerstörung nur unter zollamtlicher Beteiligung erfolgen darf, während diese Verfahrensweise im Truppenzollrecht - soweit die Zerstörung durch eine berechtigte Person erfolgt - nicht praktikabel ist. Satz 3 regelt, wer verpflichtet ist, die Mitteilung vorzunehmen, wenn die Zerstörung durch eine nichtberechtigte Person erfolgt. Satz 4 schafft für die Wiederausfuhr eine dem Gemeinschaftszollrecht entsprechende Anmeldeverpflichtung.

 Siehe auch 

Amtshaftung

Verkehrsunfall - Ausland - Ausländer

BFH 03.11.2010 - VII R 4/10 (keine Verbrauchsteuerentlastung, wenn deutsche Abnehmer und Angehörige ausländischer Truppen zu gleichen Verkaufspreisen beliefert werden)

BFH 26.05.2010 - VIII B 272/09 (Steuerpflichtigkeit bei dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland)

BFH 28.02.2008 - VIII B 129/07 (zu Art. 10 NATO-Truppenstatut)

BFH 22.11.2006 - X R 29/05 (Ruhegehaltszahlungen)

BVerwG 23.10.2008 - 5 C 5/08 (Unterhaltsvorschuss für Angehörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates)

BMF-Schreiben vom 03.03.2011 - IV D 3 - S 7492/07/10006

Birke: Strafverfolgung nach dem NATO-Truppenstatut; Dissertation 2004

Diemer: Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut; Internationale Wirtschafts-Briefe - IWB 2006, 691

Dumbs: Regulierung von NATO-Truppenschäden in Deutschland durch die französischen Streitkräfte über die deutsche Verteidigungslastenverwaltung; Versicherungsrecht - VersR 2007, 1183

Dumbs: Schadensregulierung in der Verteidigungslastenverwaltung nach dem NATO-Truppenstatut; Versicherungsrecht - VersR 2007, 27

Heidenreich: Besteuerung von NATO-Truppenmitgliedern. Steuerliche Folgen einer Eheschließung mit einem Nicht-Truppenmitglied; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2005, 2101

Koppmann: NATO-Truppenstatut und deutsche Strafgerichtsbarkeit; Ausbildung, Prüfung, Fortbildung - apf 2000, 55

Kraatz: NATO-Truppenstatut und Zusatzabkommen; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 1990, 382

Scheidler: Der besondere Bestandsschutz für bauliche Anlagen und Einrichtungen der in Deutschland stationierten NATO-Streitkräfte; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2009, 486